CE-Pflicht

CE-Konformitätserklärung erstellen: Schritt für Schritt

Die EU-Konformitätserklärung ist das Dokument, mit dem der Hersteller die Konformität seiner Maschine mit allen anwendbaren EU-Rechtsakten bestätigt. Ohne sie ist die CE-Kennzeichnung nicht möglich. Die Maschinenverordnung 2023/1230 hat den Inhalt der Erklärung präzisiert.

Was in die Erklärung gehört

  • Name und Anschrift des Herstellers (und ggf. Bevollmächtigten in der EU)
  • Identifikation der Maschine: Bezeichnung, Typ, Modell, Seriennummer, Baujahr
  • Verbindlicher Satz: „Die Konformitätserklärung wird unter der alleinigen Verantwortung des Herstellers ausgestellt“
  • Liste aller anwendbaren EU-Rechtsakte (z. B. 2023/1230, EMV, RoHS)
  • Liste angewandter harmonisierter Normen
  • Bei Konformitätsbewertung mit Beteiligung einer benannten Stelle: deren Name, Kennnummer und Bescheinigung
  • Name, Funktion und Unterschrift des Verantwortlichen
  • Ort und Datum der Erklärung

Der Weg zur Erklärung in 7 Schritten

  1. Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100 durchführen — Grundlage für alle weiteren Schritte.
  2. Anwendbare Rechtsakte identifizieren (Maschinenverordnung 2023/1230, EMV-Richtlinie 2014/30/EU, ggf. Druckgeräte-Richtlinie, ATEX, RoHS).
  3. Harmonisierte Normen auswählen — DIN EN ISO 12100, DIN EN 82079-1, EN ISO 20607, branchenspezifische C-Normen.
  4. Konformitätsbewertungsverfahren wählen — bei Anhang I gelisteten Hochrisiko-Maschinen ggf. mit Benannter Stelle.
  5. Technische Unterlagen erstellen (Risikobeurteilung, Schaltpläne, Berechnungen, Prüfberichte).
  6. Betriebsanleitung nach DIN EN 82079-1 + EN ISO 20607 erstellen — Manual-AI generiert sie aus Stückliste, Schaltplänen und Risikobeurteilung.
  7. Konformitätserklärung unterzeichnen, CE-Kennzeichnung anbringen, Inverkehrbringen.

Häufige Fehler

  • Falsche Liste der Rechtsakte (z. B. EMV-Richtlinie vergessen)
  • Veraltete harmonisierte Normen (jährlich im EU-Amtsblatt prüfen)
  • Risikobeurteilung lückenhaft — vor allem bei vorhersehbarer Fehlanwendung und Zusammenwirken mehrerer Maschinen
  • Fehlende oder falsche Sprachversionen der Anleitung
  • Konformitätserklärung wird vor Fertigstellung der Anleitung unterschrieben

Was ist eine Konformitätserklärung – und wer stellt sie aus?

Was ist eine EG- bzw. EU-Konformitätserklärung?

Mit der Konformitätserklärung erklärt der Hersteller, dass die Erfüllung der grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen nachgewiesen wurde (Art. 21 Abs. 1 Verordnung (EU) 2023/1230). Die Verordnung spricht von der EU-Konformitätserklärung; das Muster steht in ihrem Anhang V Teil A. Die Entsprechungstabelle in Anhang XII ordnet es dem bisherigen Anhang II der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG zu.

Wer stellt sie aus und unterschreibt?

Der Hersteller — oder wer nach Art. 17 und 18 als Hersteller gilt, etwa ein Einführer, der unter eigenem Namen vertreibt, oder wer eine Maschine wesentlich verändert. Mit der Ausstellung übernimmt er die Verantwortung dafür, dass die Maschine den Anforderungen der Verordnung genügt (Art. 21 Abs. 4). Ein Bevollmächtigter kann die Erklärung für die Behörden bereithalten (Art. 12 Abs. 2); die Erstellung der technischen Unterlagen gehört nach Art. 12 Abs. 1 nicht zu seinem Mandat. Wer sich beim Erstellen unterstützen lässt, bleibt als Hersteller verantwortlich.

Was muss drinstehen?

Unter anderem die Identifikation der Maschine, Name und Anschrift des Herstellers, der Satz zur alleinigen Verantwortung des Herstellers, die erfüllten Rechtsvorschriften, die angewandten Normen oder Spezifikationen sowie Ort, Datum und Unterschrift (Anhang V Teil A). Alle Angaben einzeln erläutert: Muster und Vorlage für die Konformitätserklärung.

Wann brauche ich sie?

Vor dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme einer Maschine: Zuerst erstellt der Hersteller die technischen Unterlagen und führt das Konformitätsbewertungsverfahren durch, danach stellt er die Erklärung aus und bringt die CE-Kennzeichnung an (Art. 10 Abs. 2). Welches Verfahren gilt, regelt Art. 25: Für Maschinen, die nicht in Anhang I aufgeführt sind, ist es die interne Fertigungskontrolle (Modul A). Für die Kategorien in Anhang I kommen je nach Teil A oder B die Module B und C, H oder G in Betracht, bei Teil B unter Bedingungen auch Modul A.

Und bei unvollständigen Maschinen?

Für eine unvollständige Maschine stellt der Hersteller keine Konformitätserklärung aus, sondern eine EU-Einbauerklärung (Art. 11, Art. 22; Muster in Anhang V Teil B). Dazu gehören technische Unterlagen nach Anhang IV Teil B und eine Montageanleitung. Der Begriff „Herstellererklärung“ kommt in der Verordnung nicht vor.

In welcher Sprache?

In den Sprachen, die der Mitgliedstaat vorschreibt, in dem die Maschine in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wird. Die Erklärung ist stets auf dem neuesten Stand zu halten (Art. 21 Abs. 2).

Manual-AI hilft bei CE-Konformitätserklärung erstellen: Schritt für Schritt

Statt jede Anleitung manuell anzupassen: Manual-AI erstellt die Struktur nach DIN EN 82079-1, Warnhinweise und Sprachvarianten.