Konformitätserklärung: Muster und Vorlage nach Anhang V
Die Pflichtangaben der EU-Konformitätserklärung stehen im Verordnungstext — Anhang V Teil A der Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 zählt sie in zehn Punkten auf. Diese Vorlage bildet sie ab, erklärt zu jedem Punkt, was praktisch hineingehört, und enthält zusätzlich die Einbauerklärung für unvollständige Maschinen.
Was die Vorlage enthält
- Die zehn Pflichtangaben nach Anhang V Teil A, jede mit einer Erläuterung zur praktischen Umsetzung
- Ein ausfüllbares Muster der EU-Konformitätserklärung mit Platzhaltern
- Ein ausfüllbares Muster der EU-Einbauerklärung für unvollständige Maschinen (Anhang V Teil B)
- Eine Prüfliste vor dem Ausstellen und eine Quellenübersicht mit Artikel- und Nummernangabe
Der Zeitpunkt entscheidet über die Rechtsgrundlage
Die Verordnung (EU) 2023/1230 über Maschinen ersetzt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und gilt ab dem 14. Januar 2027. Für Maschinen, die vorher in Verkehr gebracht werden, gilt weiterhin die Maschinenrichtlinie mit ihrem Anhang II.
Praktisch heißt das: Wer heute ausliefert, erklärt nach altem Recht — wer Produkte entwickelt, die 2027 noch im Markt sind, stellt die Dokumentation sinnvollerweise jetzt schon um. Die Vorlage weist an der entsprechenden Stelle darauf hin, damit keine Erklärung mit der falschen Rechtsgrundlage hinausgeht.
Zwei Fehler, die immer wieder auftauchen
Norm ohne Ausgabestand. Anhang V Teil A Nummer 7 verlangt ausdrücklich die Angabe des Datums der Norm beziehungsweise der gemeinsamen Spezifikation. Eine Zeile wie „EN ISO 12100“ ohne Jahr lässt offen, welche Fassung angewandt wurde. Werden Normen nur teilweise angewandt, sind die angewandten Teile anzugeben.
Falsches Dokument für unvollständige Maschinen. Eine unvollständige Maschine erhält keine Konformitätserklärung nach Teil A, sondern die Einbauerklärung nach Teil B. Umgekehrt genügt bei einer vollständigen Maschine die Einbauerklärung nicht. Beide Muster liegen deshalb in einer Datei.
Aufbewahrung
Der Hersteller hält die EU-Konformitätserklärung nach dem Inverkehrbringen oder der Inbetriebnahme mindestens zehn Jahre lang für die Marktüberwachungsbehörden bereit. Die Ablage sollte deshalb geregelt sein, bevor die erste Erklärung ausgestellt wird.
Abgrenzung
Die Vorlage ist eine Arbeitshilfe für die Dokumentenerstellung. Welche Harmonisierungsrechtsvorschriften, welche harmonisierten Normen und welches Konformitätsbewertungsverfahren für eine konkrete Maschine gelten, ergibt sich aus dem Produkt. Sie ersetzt weder die Risikobeurteilung noch die technischen Unterlagen noch eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls.
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