Gilt ab 20.01.2027

EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Was Maschinenbauer wissen müssen

Am 20.01.2027 löst die EU-Verordnung 2023/1230 die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ab. Sie stellt neue Anforderungen an Betriebsanleitungen, erlaubt die digitale Bereitstellung der Betriebsanleitung und enthält Anforderungen zu selbstlernenden KI-Komponenten und zum Schutz gegen Korrumpierung. Der Beitrag fasst die wichtigsten Änderungen für Hersteller zusammen.

Vom Richtlinien- zum Verordnungsrecht

Die bisherige Maschinenrichtlinie 2006/42/EG musste von jedem Mitgliedstaat in nationales Recht umgesetzt werden — mit entsprechenden Abweichungen. Die neue Maschinenverordnung 2023/1230 ist als EU-Verordnung unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar. Ab dem Stichtag 20.01.2027 gilt sie für jede Maschine, die neu in Verkehr gebracht wird; deren Dokumentation richtet sich dann nach 2023/1230. Maschinen, die vorher nach der Richtlinie 2006/42/EG in Verkehr gebracht wurden, dürfen weiter auf dem Markt bereitgestellt werden (Art. 52 Abs. 1).

Für Hersteller heißt das: Bestehende Anleitungen können nicht ohne Anpassung weitergeführt werden. Wer 2026 noch Anleitungen nach altem Recht produziert, muss ab Januar 2027 für neue Modelle vollständig auf das neue Format umstellen.

Die wichtigsten Änderungen für Betriebsanleitungen

  • Digitale Bereitstellung erlaubt — die Anleitung darf primär digital geliefert werden (z. B. als HTML, PDF mit QR-Code), wenn der Hersteller die dauerhafte Verfügbarkeit sicherstellt.
  • Schutz gegen Korrumpierung als Konstruktionsanforderung (Anhang III 1.1.9, 1.2.1). In der Anleitung stehen dazu erforderlichenfalls die verbleibenden Restrisiken und die Schutzmaßnahmen des Nutzers (Anhang III 1.7.4.2 l, m).
  • KI-Komponenten dokumentieren — wenn Maschinen KI-basierte Funktionen nutzen, sind Annahmen, Trainingsdatengrundlagen und Restrisiken zu dokumentieren.
  • Verschärfte Risikobeurteilung nach DIN EN ISO 12100, mit erweiterten Pflichten zur Verknüpfung von Restrisiken in Warnhinweise.
  • Sprachen aller relevanten Vertriebsländer — weiterhin Pflicht; bei digitaler Bereitstellung wird das technisch handhabbarer.

Was bleibt bestehen

Konformitätsbewertung, CE-Kennzeichnung und EG-/EU-Konformitäts­ erklärung bleiben Pflicht — die Inhalte der Erklärung wurden allerdings angepasst. Auch die DIN EN 82079-1 bleibt die zentrale Norm zur Strukturierung von Anleitungen — neu hinzu kommt die EN ISO 20607 (Sicherheit von Maschinen — Bedienungsanleitung).

Handlungsempfehlung

  1. Inventur aller bestehenden Anleitungen und Identifikation der Maschinen, die nach dem 20.01.2027 weiter in Verkehr gebracht werden.
  2. Lückenanalyse gegen die neuen Anforderungen (Cybersecurity, KI-Komponenten) und Entscheidung, ob die Anleitung digital bereitgestellt werden soll.
  3. Werkzeugentscheidung: Manuell weiterführen und in externe Agenturen investieren — oder mit einer Spezial-Software wie Manual-AI auf softwaregestützte Erstellung nach DIN EN IEC/IEEE 82079-1 umstellen.
  4. Pilot mit einer Maschine: Anleitung nach den Anforderungen der Verordnung erstellen, Prozesse einspielen, dann skalieren.

Gesetzliche Pflichtinhalte der Betriebsanleitung: von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung

Rechtsgrundlage alt und neu: Die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 gilt ab dem 20. Januar 2027 (Art. 54). Mit Wirkung von diesem Tag wird die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG aufgehoben; Bezugnahmen auf die Richtlinie gelten dann als Bezugnahmen auf die Verordnung (Art. 51). Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen aus Anhang I der Richtlinie finden sich laut Entsprechungstabelle (Anhang XII) in Anhang III der Verordnung. Für die Betriebsanleitung maßgeblich sind Art. 10 Abs. 7 und Anhang III Abschnitt 1.7.4.

Mindestangaben nach Anhang III 1.7.4.2: Die Betriebsanleitung muss „erforderlichenfalls“ unter anderem enthalten:

  • Firmenname und Anschrift des Herstellers (ggf. des Bevollmächtigten), Bezeichnung der Maschine wie auf der Maschine angegeben, die EU-Konformitätserklärung oder eine Internetadresse bzw. einen maschinenlesbaren Code dazu (Buchst. a–c)
  • allgemeine Beschreibung, Zeichnungen und Schaltpläne für Verwendung, Wartung und Instandsetzung, Beschreibung der Arbeitsplätze (Buchst. d–f)
  • bestimmungsgemäße Verwendung und Warnhinweise zu Fehlanwendungen, zu denen es erfahrungsgemäß kommen kann (Buchst. g, h)
  • Montage, Aufbau und Anschluss, Installation zur Verminderung von Lärm und Vibrationen, Inbetriebnahme und Betrieb einschließlich Hinweisen zur Einarbeitung der Bediener (Buchst. i–k)
  • Restrisiken und die vom Nutzer zu treffenden Schutzmaßnahmen einschließlich persönlicher Schutzausrüstung (Buchst. l, m)
  • Merkmale anbringbarer Werkzeuge, Standsicherheit, Transport, Handhabung und Lagerung mit Angabe der Masse (Buchst. n–p)
  • Vorgehen bei Unfällen und Störungen, Einrichtungs- und Wartungsarbeiten des Nutzers, sicheres Einrichten und Warten, sicherheitsrelevante Ersatzteile (Buchst. q–t)
  • Angaben zur Luftschallemission, Rettung von Personen, nichtionisierender Strahlung und zur Emission gefährlicher Stoffe (Buchst. u–x)

Dazu kommen die allgemeinen Grundsätze aus 1.7.4.1: Die Anleitung berücksichtigt neben der bestimmungsgemäßen Verwendung auch jede vernünftigerweise vorhersehbare Fehlanwendung; bei Maschinen für Verbraucher ist deren allgemeiner Wissensstand zu beachten. Außerdem ist das Produktmodell, dem die Anleitung entspricht, klar zu beschreiben (Art. 10 Abs. 7).

Sprache: Betriebsanleitung und Sicherheitsinformationen werden in einer vom jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten, für die Nutzer leicht verständlichen Sprache abgefasst (Art. 10 Abs. 7). Die Wartungsanleitung für vom Hersteller oder seinem Bevollmächtigten beauftragtes Fachpersonal darf in nur einer Amtssprache der Union abgefasst sein, die dieses Fachpersonal versteht (Anhang III 1.7.4).

Form: Die Betriebsanleitung kann digital bereitgestellt werden; auf Verlangen des Nutzers zum Zeitpunkt des Kaufs liefert der Hersteller sie innerhalb eines Monats kostenlos auf Papier (Art. 10 Abs. 7). Die Bedingungen im Einzelnen: digitale Betriebsanleitung nach der Maschinenverordnung.

Amtlicher Text: Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union L 165 vom 29.6.2023 veröffentlicht und auf EUR-Lex in allen Amtssprachen abrufbar, auch als PDF.

Manual-AI hilft bei EU-Maschinenverordnung 2023/1230: Was Maschinenbauer wissen müssen

Statt jede Anleitung manuell anzupassen: Manual-AI erstellt die Struktur nach DIN EN 82079-1, Warnhinweise und Sprachvarianten.